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LG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 01.03.2015 – 37 O 78/15 – “Button „Bestellung abschicken“ unzureichend


Die Umsetzung der vor mehr als 2 Jahren in Kraft getretenen Button-Lösung bereitet nach wie vor Schwierigkeiten und beschäftigt die Gerichte. In einem aktuellen Fall hatte das Landgericht Düsseldorf über die Rechtmäßigkeit der Verwendung eines Buttons beschriftet mit den Worten „Bestellung abschicken“ zu entscheiden. Der Shop-Betreiber kam einer Entscheidung aber zuvor und hat die Klageforderung nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale, die Klage eingereicht hatte, anerkannt. Tatsächlich hatte bereits das OLG Hamm im Urteil vom 19.11.2013 (4 U 65/13) entschieden, dass ein entsprechend beschrifteter Bestell-Button der Rechtslage nicht entspricht, da er die Entgeltlichkeit der Bestellung nicht hinreichend deutlich macht. Der Button ist mit den Worten “Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Erklärung zu beschriften (z.B. „Jetzt kaufen“).

Shopbetreiber, die die Buttonlösung noch nicht oder nicht richtig umgesetzt haben, sollten dies zwingend berücksichtigen und gegebenenfalls ihren Shop noch einmal überprüfen (lassen), um einerseits Abmahnungen zu vermeiden, andererseits um zu verhindern, dass die über den Onlineshop abgeschlossenen Verträge unwirksam sind. Denn tatsächlich kommt, werden die Vorgaben zur Button-Lösung durch den Shopbetreiber nicht beachtet, kein wirksamer Vertrag mit den Kunden zu Stande und diese können sich unabhängig vom Widerrufsrecht vom Vertrag lösen.