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AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014 – 42 C 368/13; AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014 – 410 C 625/14; AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 – 57 C 15659/13 – “Verjährung bei Filesharing-Fällen


Soweit nicht Ausnahmevorschriften etwas anderes bestimmen verjähren Ansprüche grundsätzlich nach 3 Jahren (§ 195 BGB), wobei die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erhält, beginnt (§ 199 Abs. 1 BGB). Für Filesharing-Fälle gilt grundsätzlich nichts anderes, d.h. die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Verstoß begangen wurde und der Rechteinhaber hiervon Kenntnis erlangt hat und endet 3 Jahre später. Für im Jahr 2011 oder davor begangene und aufgedeckte Verstöße sind damit grundsätzlich die Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt. Die Rechteinhaber (i.d.R. Musik- und Filmindustrie) versuchen sich nunmehr in bereits verjährten Fällen über eine Sondervorschrift zu retten. Nach § 102 UrhG i.V.m. § 852 BGB verjähren Ansprüche nämlich erst innerhalb von 10 Jahren. Voraussetzung ist aber, dass der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat. In 3 Entscheidungen aus dem letzten Jahr haben Amtsgerichte aber entschieden, dass diese Verjährungsfrist auf Filesharing-Fälle nicht anwendbar ist (AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014 – 42 C 368/13; AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014 – 410 C 625/14; AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 – 57 C 15659/13). Denn anders als in einem vom Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschiedenen Fall, in dem es um ersparte Lizenzgebühren ging, werden Musik- oder Filmwerke gerade nicht dafür lizenziert, im Wege des Filesharing angeboten werden zu können, so dass dem Geschädigten auch keine Lizenzgebühren entgangen sind. Der Benutzer erspart sich keine Lizenzgebühren, weil er die auch bei einer legalen Vorgehensweise nicht bezahlt hätte. Bezahlt hätte er allenfalls den üblichen Kaufpreis etwa einer CD. Außerdem liegt kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt des verletzten Rechtes vor und ferner fehlt es auch an einer Bereicherung des Nutzers, da dieser die Dateien für Dritte kostenfrei zur Verfügung stellt. Damit ist die Musik- und Filmindustrie zumindest in diesen Verfahren unterlegen. Ob sich die Auffassung der Amtsgerichte durchsetzt ist aber bis zur abschließenden Klärung durch den Bundesgerichtshof offen.