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OLG Bremen Beschluss vom 03.12.2014 – 4 UF 112/14 – “Abhebungen vom Kinder-Sparbuch


Beim Sparbuch handelt es sich immer noch um eine in Deutschland beliebte Form der Kapitalanlage. Dabei ergeben sich Besonderheiten daraus, dass grundsätzlich an jeden Geld auszubezahlen ist, welcher das Sparbuch vorlegt, § 808 BGB. Soweit Großeltern für ihre Enkel, auf deren Namen, ein Sparkonto anlegen, das Sparbuch jedoch bei sich behalten, wird im Zweifel vermutet, dass diese sich die Verfügungsgewalt über das Guthaben bis zum Tod vorbehalten möchten (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.01.2005, NJW 2005 980).

Über eine abweichende Gestaltung war durch das Oberlandesgericht  Bremen in einem Beschluss vom 03.12.2014 – 4 UF 112/14 (NJW 2015, 564) zu entscheiden. Zwar hatten die Eltern ein Sparkonto für ihre beiden minderjährigen Kinder angelegt und der Vater verfügte über die Sparbücher. Die Einzahlungen sind jedoch von Seiten Dritter erfolgt, in Form von Geldgeschenken zu Gunsten der Kinder. Nunmehr waren Abhebungen durch den Kindesvater erfolgt, welche die Kinder mit Antrag zum Familiengericht zurückgefordert haben. In dieser Form wurde die Rückzahlungsverpflichtung durch das OLG Bremen bestätigt. Der Einwand des Kindesvaters, die Ausgaben seien im Interesse der Kinder, z.B. für Einrichtungsgegenstände der Kinderzimmer, Urlaube und ähnliches erfolgt, war nicht zu berücksichtigen, da derartige Aufwendungen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung der Eltern liegen, ohne Anspruch auf Erstattung gegenüber den Kindern.

Anspruchsgrundlage für die Rückforderung der Kinder ist § 1664 BGB, aufgrund der Vermögensfürsorge. Da die Verjährung von Ersatzansprüche der Kinder bis zum 21. Lebensjahr des Kindes gemäß § 207 Abs. 1 Ziffer 2 BGB gehemmt ist, kommt die Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Kindes noch lange Zeit in Betracht.