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BAG, Urteil vom 16.03.2016 – 4 AZR 421/15 – “Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist durch Einreichung einer Klage?


Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer Entscheidung vom 16.03.2016 folgenden Fall zu entscheiden:

Die Parteien stritten um einen Lohnanspruch für Juni 2013. Ein Tarifvertrag fand auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Am 18.12.2013 hat der Arbeitnehmer Klage eingereicht um die Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe nach Tarifvertrag zu erreichen. Die Klage wurde am 07.01.2014 zugestellt. Die tariflichen Ausschlussfristen sahen vor, dass Ansprüche innerhalb von 6 Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall entschieden, dass die Einreichung der Klage, die nicht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist dem Arbeitgeber zugestellt wird, die tarifliche Ausschlussfrist nicht wahrt. Die hier einschlägige Vorschrift des § 37 Abs. 1 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) stellt auf den Zugang der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitsvertragspartner ab. Die schriftliche Geltendmachung ist offensichtlich im Fall vor Klageeinreichung nicht erfolgt, die Klage selbst erfüllt zwar das Schriftformerfordernis, ist aber erst nach 6 Monaten und 7 Tagen zugestellt worden.

Das Bundesarbeitsgericht hat erwogen, die Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO, der vorsieht, dass die fristwahrende Wirkung einer Klage bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, auf die außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist anzuwenden, hat sich aber dagegen entschieden.