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LG Mönchengladbach, Beschluss vom 22.04.2016 – 11 O 1/16– “Nutzungsentschädigung gegen den eine Nachlassimmobilie bewohnenden Miterben“
Häufig wird die Nachlassimmobilie durch einen Miterben bewohnt, z. B. weil er dort bereits vor dem Tod des Erblassers mit diesem lebte. Dann stellt sich die Frage, ob der/die Miterbe(n) für die Zeit nach dem Tod Anspruch auf Nutzungsentschädigung haben. Hierzu hat sich das LG Mönchengladbach nunmehr in einem PKH-Beschluss geäußert (Beschluss vom 22.04.2016 – 11 O 1/16). Im Streitfall ist die Mutter der beiden Miterben gestorben. Der Sohn lebte vor dem Tod der Mutter gemeinsam mit ihr im elterlichen Haus und blieb auch nach dem Tod in dem Haus wohnen. Seine Schwester forderte als Miterbin Nutzungsentschädigung für das Bewohnen der Nachlassimmobilie und beantragte für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe.
Der Antrag wurde abgelehnt, weil ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht besteht. Denn grundsätzlich sind die Miterben nach § 743 Abs. 2 BGB zum Gebrauch der gemeinschaftlichen Immobilie befugt, ohne dass insoweit eine Geldentschädigung an die übrigen Miterben geschuldet ist. Allerdings kann nach § 745 Abs. 2 BGB jeder Miterbe, sofern nicht die Verwaltung und Nutzung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Die bloße alleinige Nutzung eines Miteigentümers begründet einen Anspruch auf Nutzungsentgelt noch nicht, vielmehr entsteht ein solcher erst ab dem erstmaligen Verlangen einer berechtigten Vergütung. Der Miterbe muss daher sein Verlangen äußern, die Verwaltung und Benutzung der Nachlassimmobilie neu zu regeln, wofür aber eine reine Zahlungsaufforderung nicht genügt. Erst ab dem Zeitpunkt des Neuregelungsverlangens ist der Anspruch auf Nutzungsentgelt gegeben.
Um den Anspruch auf Nutzungsentgelt begründen zu können, muss der Miterbe also zunächst eine Neuregelung der Nutzungsverhältnisse verlangen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich dabei nach der ortsüblichen Vergleichsmiete.