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OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 21.07.2016 – 5 UF 206/16– “Sorgerecht – (k)eine Reise ins Krisengebiet


Es hatte sich das OLG Frankfurt/M. in einem Beschluss vom 21.07.2016 – 5 UF 206/16 (FamRZ 2016, 1595) in 2. Instanz in einem Eilverfahren damit auseinanderzusetzen, wie bei unterschiedlicher Auffassung geschiedener, gemeinsam sorgeberechtigter Elternteile, über eine Urlaubsreise in die Türkei zu entscheiden ist, in der momentan Situation.

Wie in 1. Instanz wurde durch das OLG Frankfurt/M. zugrunde gelegt, dass Urlaubsreisen grundsätzlich eine Alltagsentscheidung ohne weitreichende Bedeutung darstellen im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB, deshalb der jeweils die tatsächliche Obhut ausübende Ehegatte darüber alleine entscheiden kann, beim gemeinsamen Sorgerecht. Übereinstimmend wurde in beiden Instanzen weiter ausgeführt, dass die Urlaubsreise in eine Krisenregion weitreichendere Konsequenzen haben kann, deshalb nicht mehr durch den, die tatsächliche Obhut ausübenden Elternteil allein entschieden werden kann, so dass im Falle der Uneinigkeit eine Übertragung der Einzelentscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB auf einen Elternteil erfolgen muss.

Durch das OLG Frankfurt/M. wurde weiter ausgeführt, dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ein Indiz dafür ist, dass Gründe des Kindeswohles gegen die Durchführung der geplanten Reise sprechen, das Fehlen einer entsprechenden Reisewarnung jedoch um gekehrt nicht den Schluss zulässt, dass die Reise per se ungefährlich bzw. zulässig ist.

Im konkreten Fall kam im Beschwerdeverfahren der Putschversuch mit Verhängung des Ausnahmezustandes hinzu, neben der bereits erhöhten Terrorgefahr auch im beabsichtigten Urlaubsgebiet, weshalb durch das Beschwerdegericht, anders als in 1. Instanz, die Bedenken gegen die Durchführung der Reise höher bewertet wurden als die Nachteile, welche sich aus der Stornierung (finanziell und persönlich, das Kind hatte sich auf die Reise gefreut, eine Verabredung mit Freunden bestand) ergaben.

Zwar war das Verfahren wegen einer erhöhten Terrorgefahr begonnen worden. Maßgeblich zum Ergebnis im Beschwerdeverfahren dürfte jedoch der gescheiterte Putsch und die damit zusammenhängenden Unsicherheiten und zusätzlichen Risiken beigetragen haben.