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BGH, Urteil vom 12.07.2016 – II ZR 74/14 – “Haftet der Gesellschafter oder die Gesellschaft für den Abfindungsanspruch?“
Der Kläger war Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (einer Anwaltssozietät), aus welcher dieser zum 31.12.2011 aufgrund Kündigung ausgeschieden ist. Die Gesellschaft wurde von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Zur Abfindung eines durch Kündigung ausgeschiedenen Gesellschafters enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung. Nach einvernehmlicher Aufteilung des Inventars und der Mandate macht der Kläger unter anderem geltend, dass noch Kapitalkonten der Gesellschafter auszugleichen sind, was insbesondere deshalb erforderlich ist, weil einer der Gesellschafter in der Vergangenheit übermäßig hohe Beträge entnommen hat. Daher begehrt der Kläger mit der so genannten Stufenklage die Berechnung und Auszahlung einer Abfindung.
Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die beklagte Gesellschaft die Verpflichtung zur Aufstellung einer Abfindungsbilanz trifft. Nachdem eine Liquidation der Gesellschaft nicht stattgefunden hat besteht die Gesellschaft weiter fort, so dass die Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Gesellschafter zwischen diesem und der Gesellschaft vorzunehmen ist. Dem ausgeschiedenen Gesellschafter steht zur Ermittlung seines Abfindungsanspruchs ein Anspruch auf Aufstellung der Abfindungsbilanz zu, der sich ebenfalls gegen die Gesellschaft richtet.
Damit stellte der Bundesgerichtshof klar, dass jedenfalls während des Fortbestands der Gesellschaft vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen der Anspruch auf Abfindung sich gegen die Gesellschaft und nicht etwa gegen die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter richtet.