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BGH, Urteil vom 10.12.2014 – VIII ZR 90/14 – “Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion


Mit Urteil vom 10.12.2014 hat der Bundesgerichtshof erneut zu den Auswirkungen eines vorzeitigen Abbruchs einer eBay-Auktion Stellung genommen.

In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit bot der Beklagte bei eBay ein Stromaggregat zu einem Startpreis von EUR 1,00 an. Zwei Tage nach Auktionsbeginn brach er die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Höchstbietender und verlangte vom Beklagten Schadenersatz in Höhe des Stromaggregats (EUR 8.500,00), da dieser das Stromaggregat anderweitig veräußert hat.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger recht gegeben und ihm Schadensersatz in geltend gemachter Höhe zugesprochen. Dem Beklagten habe ein Recht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion nach den maßgeblichen Bedingungen von eBay nicht zugestanden. Danach kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Auktion vorzeitig beendet werden. Diese Voraussetzungen lagen aber im streitentscheidenden Fall nicht vor, weswegen ein bindender Vertrag zustande gekommen ist und der Beklagte, da er das Aggregat anderweitig veräußert hatte, zum Schadenersatz verpflichtet ist.