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BGH, Urteil vom 04.12.2014 – III ZR 82/14 – “Der Berater hat auch über eine beschränkte Kommanditistenhaftung aufzuklären


Der Anlageberater hat in Bezug auf das Anlageobjekt rechtzeitig, richtig und sorgfältig, und für den Kunden verständlich sowie vollständig zu beraten. Er muss den Interessenten über alle Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für diesen für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Bereits im Urteil vom 22.07.2010 (Az. III ZR 203/09) hat der Bundesgerichtshof darüber entschieden, dass es zu den Pflichten eines Anlageberaters zählt, den Anleger über das Risiko einer Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufzuklären. Diese Vorschrift besagt, dass im Falle der Rückzahlung der Einlage diese den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, wobei das gleiche gilt, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder wird. Werden an den Kommanditisten (oft gewinnunabhängige) Zahlungen erbracht, ist nicht sichergestellt, ob hiermit eigentlich die Einlage an den Kommanditisten zurückgeführt wird, was insbesondere im Fall der Insolvenz der Gesellschaft einen Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters begründet und damit die Rendite der Kapitalanlage beeinträchtigt.

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB auf 10 % des Einlagebetrages beschränkt. Die 1. und 2. Instanz haben die Klage des Anlegers mit dem Argument zurückgewiesen, dass eine Pflichtverletzung des Beraters nicht vorlag, da aufgrund der auf 10 % des Einlagebetrages beschränkten Haftung es sich um einen für die Kapitalanlageentscheidung unwesentlichen Umstand gehandelt hat.

Der Bundesgerichtshof widerspricht dieser Sichtweise. Denn es ist für die Kapitalentscheidung von regelmäßig wesentlicher Bedeutung, wie groß die Renditeerwartung ist. Es kann demnach dem Risiko der wieder auflebenden Kommanditistenhaftung eine Bedeutung für die Anlageentscheidung auch dann nicht abgesprochen werden, wenn diese auf 10 % des Einlagebetrages begrenzt ist. Demnach muss der Anlageberater über dieses Wiederaufleben der Haftung aufklären. Dem Anleger selbst muss überlassen werden, welche Bedeutung er diesem Risiko bei seiner Kapitalanlageentscheidung geben will. Insbesondere muss der Anleger nicht ohne weiteres damit rechnen, dass einmal an ihn ausgeschüttete Beträge wieder zurückbezahlt werden müssen, wodurch nachträglich seine bereits vereinnahmte Rendite wieder verringert wird.