Project Description

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2014 – 13 UF 100/13 – “Kosten beim Versorgungsausgleich


Nach der Neuregelung des Versorgungsausgleiches zum 01.09.2009 kommt eine externe Teilung, durch Übertragung auf ein anderes Versicherungskonto/Versicherungsunternehmen oder die interne Teilung von Anrechten in Betracht. Bei der internen Teilung wird beim selben Versorgungsträger ein weiteres Versicherungskonto für den ausgleichsberechtigten Ehegatten errichtet und darüber die Auszahlungen zukünftig bewirkt. Bei interner Teilung ist der Versorgungsträger berechtigt, seine zusätzlichen Kosten durch die Einrichtung und Verwaltung eines weiteren Kontos (Teilungskosten) hälftig zu Lasten beider Ehegatten abzuziehen. Durch das Oberlandesgericht Hamburg war mit Beschluss vom 24.06.2014 – 13 UF 100/13 (FamRZ 2015, 55 ff.) unter anderem darüber zu entscheiden, ob Teilungskosten i.H.v. 3 Prozent der laufenden Bezüge bei jedem Ehegatten (Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst der Hansestadt Hamburg) angemessen sind.

Mit Hinweis darauf, dass nicht lediglich Kosten für die Einrichtung eines neuen Versicherungskontos sondern auch für dessen Verwaltung anfallen wurde die Höhe dieser Teilungskosten und die Art der Berechnung, mit 3 % der laufenden Bezüge, bestätigt. Die Entscheidung zeigt, dass die Kosten der Durchführung des Versorgungsausgleiches von erheblichem Gewicht sind und Alternativen, z.B. durch einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleiches, überprüft werden sollten.