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OLG Koblenz, Urteil vom 15.11.2013 – 10 U 430/13 – “Unwirksames Vermächtnis an „Angehörige“”
Die Zuwendung eines Vermächtnisses an „Geschwister und ihre Angehörige“ ist hinsichtlich der „Angehörigen“ unwirksam, wie das OLG Koblenz mit Urteil vom 15.11.2013, 10 U 14/13 entschieden hat. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Testament hatte der Erblasser einen Teil seines ersparten Vermögens seinen Geschwistern und deren Angehörigen vermacht. Während der Begriff der „Geschwister“ noch ausreichend bestimmt ist und damit insoweit dem Vermächtnis nichts entgegensteht, ist der Begriff der „Angehörigen“ nicht klar definiert. Wer damit im Einzelnen gemeint ist, kann nicht genau ermittelt werden, weswegen die Klage des Neffen auf Vermächtniserfüllung abgewiesen wurde.
Der Verfasser eines Testaments muss sich stets vor Augen führen, dass er später nicht mehr befragt werden kann, wie er die dortigen Formulierungen gemeint hat, weswegen er darauf achten muss, dass er möglichst eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringt um später Auslegungsschwierigkeiten, die dazu führen können, dass sein letzter Wille nicht richtig angesetzt wird, zu vermeiden.