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OLG Jena, Urteil vom 12.02.2014 – 7 U 458/13, BGH, Beschluss vom 16.10.2014 – VII ZR 43/14 – “Arglistig verschwiegener Mangel: Nicht eingebaute Brandschutzklappen werden abgerechnet


Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt. Zu Grunde lag folgender Sachverhalt:

Der Auftraggeber verklagt den Auftragnehmer im Juni 2011 auf Schadensersatz i.H.v. EUR 37.500,00. Der Auftragnehmer war 1998 damit beauftragt worden, 30 Brandschutzklappen einzubauen. Nach Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens wurde festgestellt, dass nur 18 Klappen eingebaut wurden, 25 Klappen hatte der Auftragnehmer abgerechnet. Zwischen den eingebauten Klappen und dem Bauwerk klaffte ein Abstand von mehreren Zentimetern. Der Auftragnehmer beruft sich auf Verjährung und verteidigt sich gegen den Arglistvorwurf mit dem Argument, er habe versehentlich falsch abgerechnet.

Die Verteidigung des Auftragnehmers bleibt ohne Erfolg, die im Zeitpunkt der Klageinreichung vor 13 Jahren entstandenen Ansprüchen sind wegen Arglist immer noch als unverjährt im Hinblick auf die Brandschutzklappen zu behandeln. Der Auftragnehmer habe selbst ein Aufmaß erstellt, aus dem sich nur die Verwendung von 15 Klappen ergebe, gleichwohl habe er 25 abgerechnet. In der Nichtausführung der ausgeschriebenen Klappen liege ein Brandschutzmangel, der arglistig verschwiegen worden sei. Dazu konnte festgestellt werden, dass die nicht bündig eingebauten Brandschutzklappen eine Ausbreitung von Feuer und Rauch nicht verhindern konnten. Dieser Mangel wurde vom Sachverständigen als so gravierend und augenscheinlich bezeichnet, dass auch insoweit sich die Mangelhaftigkeit aufdrängte, was zur Begründung der Arglist ausreicht. Für den Auftraggeber sei die Mangelhaftigkeit erst mit dem Gerichtsgutachten im Jahr 2010 erkennbar geworden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die Verjährung zu laufen begonnen.

Auftraggebern zeigt diese Entscheidung, dass die Rechtsprechung gewillt ist, groben Verfehlungen des Auftragnehmers auch nach Eintritt der Verjährung auf der Basis der regulären Verjährungsfrist den Erfolg nicht zu versagen und die Arglisthaftung relativ weit zu ziehen. Auftragnehmer müssen insbesondere im Hinblick auf die Besonderheit dieses Falles, dass auch die Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen zur Begründung der Arglist im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit des Werkes (und nicht nur im Hinblick auf die Abrechnung) herangezogen wurde, auch bei der Abrechnung ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen sehr sorgfältig agieren.