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OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2012 – 21 U 85/11, BGH, Beschluss vom 26.06.2014 – VII ZR 232/12 – “Bauleiter beauftragt Stundenlohnarbeiten mündlich, sind diese zu vergüten?


Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt, in der es – mal wieder – um auf der Baustelle mündlich beauftragte Stundenlohnarbeiten ging.

Der Auftragnehmer hatte mit dem Auftraggeber einen Vertrag, in dessen zusätzlichen Vertragsbedingungen geregelt war, dass Stundenlohnarbeiten nur vergütet werden, wenn sie vorher vom Auftraggeber schriftlich angeordnet worden sind. Wie häufig auf der Baustelle hat dann der Bauleiter des Auftraggebers angeordnet, dass Stundenlohnarbeiten durchgeführt werden und zwar mündlich. Nach der Rechtsprechung ist der Bauleiter des Auftraggebers ohne besondere Vollmacht nicht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung berechtigt, so war es auch hier.

Dem Auftragnehmer hat es dabei auch nicht geholfen, dass der Auftraggeber die 6. Abschlagsrechnung, in der bereits EUR 34.000,00 der insgesamt verlangten EUR 36.295,00 für Stundenlohnarbeiten abgerechnet waren, bezahlt hat. Auch hier hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass die Erbringung von Abschlagszahlungen kein Anerkenntnis der abgerechneten Leistungen darstelle, erst mit der Schlussrechnungsprüfung und Bezahlung der Schlussrechnung kommt ein Anerkenntnis in Betracht.

Vergütungsansprüche aus Anordnungen des Bauleiters und/oder bauleitenden Architekten sind für Handwerker also in aller Regel nur schwer zu begründen. Es bedarf entweder einer ausdrücklichen Bevollmächtigung des Bauleiters/Architekten, auch das Geld des Bauherren auszugeben oder aber einer entsprechenden Bestätigung des Bauherrn.

Ansonsten kommen allenfalls Vergütungsansprüche nach Sondervorschriften der VOB/B oder in Ausnahmefällen auch nach § 632 Abs. 2 BGB in Betracht.