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LG Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015 (I-8 O 63/15) – “Vorsicht bei der Verwendung sogenannter Disclaimer”
Auch die Verwendung von Disclaimer kann wettbewerbswidrig sein, wie das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 03.09.2015 (I-8 O 63/15) entschieden hat. Konkret ging es um einen Text, der so oder ähnlich häufig auf Internetseiten zu finden ist mit folgendem Inhalt: „Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen“. Dieser Hinweis, mit dem sich der Seitenbetreiber eigentlich vor einer Haftung schützen will, ist aus Sicht des Landgerichts Arnsberg jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn er vom Betreiber eines Online-Shops verwendet wird. Dies gilt zum einen dann, wenn die bereitgestellten Informationen, für die der Seitenbetreiber keine Gewähr übernehmen will, Garantieerklärungen enthalten, da die verwendete Klausel jedenfalls so verstanden werden kann, dass damit auch die Garantievereinbarung ausgeschlossen sein soll. Darüber hinaus ist die Klausel aus Sicht des Gerichts auch so zu verstehen, dass sich der Seitenbetreiber auch an Beschaffenheitsvereinbarungen nicht halten will, was gegen die gesetzlichen Vorschriften jedenfalls beim Verbrauchsgüterkauf verstößt. Abgesehen davon sei die Klausel in jedem Fall intransparent.
Der Sinn und Zweck vergleichbarer Disclaimer ist ohnehin fraglich, so dass auf einen solchen auch ohne weiteres verzichtet werden kann. Dies gilt insbesondere für Online-Shops, da nach der Entscheidung des LG Arnsberg damit zu rechnen ist, dass auch zu diesem Bereich vermehrt Abmahnungen ausgesprochen werden, auch wenn natürlich noch nicht feststeht, ob sich die Auffassung des Landgerichts durchsetzt.