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BGH, Beschluss vom 30.09.2015 – XII ZB 1/15 – “Grenzen des Ehevertrages”
Es ist bereits seit geraumer Zeit durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass der Vertragsfreiheit, auch im Rahmen eines Ehevertrages/einer Scheidungsfolgenvereinbarung Grenzen gesetzt sind. Es besteht die Möglichkeit der richterlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.
Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof über die Frage zu entscheiden, inwieweit Regelungen zum Trennungsunterhalt vertraglich überhaupt möglich sind, da ein Verzicht auf Trennungsunterhalt in der Zukunft gesetzlich, gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4 ,1360 a Abs. 3 i.V.m. § 1614 BGB ausgeschlossen ist. Mit Beschluss vom 30.09.2015 – XII ZB 1/15 wurde durch den Bundesgerichtshof ausgeführt, dass ein echter Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt unwirksam ist.
Weiter wurde in dieser Entscheidung bestätigt, dass jedoch für eine vertragliche Regelung ein Gestaltungsspielraum verbleibt, welcher üblicherweise mit ca. 20 % in Ansatz gebracht wird. Dies bedeutet, bei geringerer Unterschreitung des gesetzlichen Unterhaltes, bis zu dieser Grenze, welche jedoch keine feste Größe darstellt, bleibt die vertragliche Regelung wirksam.
Bei einer weitergehenden Unterschreitung des gesetzlichen Unterhaltes, welcher bei gerichtlicher Überprüfung zunächst festgestellt werden muss, ist ein Verzicht auf Trennungsunterhalt jedoch unwirksam. Daran ändert nach Darstellung des Bundesgerichtshofes weder der Umstand etwas, dass der Unterhaltsberechtigte nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, somit Dritte durch den Vertrag nicht beeinträchtigt werden. Ebenso sei unerheblich, ob der Unterhaltsberechtigte, welcher teilweise auf Trennungsunterhalt verzichtet, durch die vertragliche Regelung in anderer Hinsicht bessergestellt wird.
Die Entscheidung zeigt, dass trotz eines gewissen Bedürfnisses zu vertraglichen Regelungen im Falle eines zunächst erzielten Einvernehmens der Inhalt gerade einer Scheidungsfolgenvereinbarung sorgfältig zu prüfen und abzuwägen ist.