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BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15 – “Bestätigungsmails mit Werbezusätzen sind unzulässig


Mit Urteil vom 15.12.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersendete E-Mails mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Der klagende Verbraucher hatte sich mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte, eine Versicherung, gewendet. Diese bestätigte den Eingang der E-Mail mit einer automatisierten Antwort, die am Ende zusätzlich einen Werbehinweis enthielt. Der Kläger antwortete auf diese E-Mail und teilte mit, dass er mit der darin enthaltenen Werbung nicht einverstanden sei. Auf diese E-Mail, sowie eine weitere Sachstandsanfrage erhielt der Kläger erneut eine automatisierte Empfangsbestätigung mit demselben Werbeinhalt. Der Kläger verlangte nunmehr von der Beklagten, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger Recht gegeben und bestätigt, dass dieser jedenfalls durch die Übersendung der letzten E-Mail in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist, weil die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.

Offen ist noch, ob bereits die erste E-Mail mit Werbeinhalten unzulässig war. Hiermit hat sich der Bundesgerichtshof zumindest nach der Pressemitteilung nicht auseinandergesetzt. Unabhängig hiervon ist aber davon abzuraten, Bestätigungsmails oder sonstige No-reply-Mails mit Werbeinhalten zu versehen, da ansonsten jedenfalls bei einem Widerspruch Abmahnungen drohen und es technisch kaum machbar sein wird, die Bestätigungs-E-Mail so einzurichten, dass auf einen Widerspruch so reagiert wird, dass dem Widersprechenden zukünftig keine Bestätigungsmails mit Werbeinhalten mehr zu gehen.