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LG Bonn, Urteil vom 08.07.2016 – 1 O 460/15– “Verweisungsmöglichkeit der Versicherung“
Für den Geschädigten ist es zulässig, seinen Schadensersatzanspruch fiktiv, insbesondere auf Grundlage eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages, zu berechnen und die Regulierung auf dieser Basis einzufordern. Dabei ist im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs auch grundsätzlich der Aufwand heranzuziehen, welcher in einer herstellergebundenen Fachwerkstatt notwendig ist, insbesondere mit den dortigen Stundenverrechnungssätzen. Durch den Bundesgerichtshof ist jedoch anerkannt, dass der Schädiger bzw. dessen Versicherer berechtigt ist, den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf eine ohne Weiteres erreichbare, qualitativ gleichwertige jedoch günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen, auch noch im Rechtsstreit (beispielsweise BGH NJW 2014, 3236; NJW 2013, 2817).
Es hatte sich das Landgericht Bonn in einem Urteil vom 08.07.2016 – 1 O 460/15 mit den Kostenfolgen zu befassen, soweit der Geschädigte nach Klageeinreichung und (begründeter) Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit den Rechtsstreit für erledigt erklärt, sich die Beklagte dem anschließt. Bei der dann erforderlichen Entscheidung zur Kostentragung wurde durch das Landgericht Bonn entschieden, dass der Versicherer die Kosten des Rechtsstreits insoweit zu tragen hat, da die Klage ursprünglich, bis zur Verweisung im Rahmen der Klageerwiderung, begründet war und erst danach unbegründet wurde.