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OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2019 – 13 UF 160/19 – “Vereinbarung zum Versorgungsausgleich“


Gemäß § 6 Versorgungsausgleichsgesetz besteht für Ehegatten die Möglichkeit Regelungen zum Versorgungsausgleich zu treffen. Vom Versorgungsausgleich betroffen sind Pensionsanwartschaften von Beamten, Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten und Versorgungszusagen sowie private Verträge auf Rentenbasis oder mit staatlicher Förderung (Riester/Rürup). Aus unterschiedlichen Gründen kann ein Interesse an vertraglichen Regelungen zur Abänderung bestehen, nicht nur zu einem Verzicht sondern auch zu einer Modifikation. So lag dem Oberlandesgericht Brandenburg ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, wonach auf Seiten der Antragstellerin Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden, beim Antragsgegner beamtenrechtliche Ansprüche, als Landesbeamter. Da gesetzlich eine Verrechnung nicht vorgesehen ist, wurde diese von den Ehegatten vereinbart, das Amtsgericht hatte im Scheidungsbeschluss lediglich auf diese Vereinbarung verwiesen.

Durch das OLG Brandenburg wurde mit Beschluss vom 25.09.2019 – 13 UF 160/19 (FamRZ 2020, 92, 93) beanstandet, dass auch im Falle einer Vereinbarung der Ehegatten eine gerichtliche Entscheidung auf dieser Grundlage, jedoch auch mit eigener Prüfung zur Angemessenheit, erfolgen muss. Ein bloßer Verweis auf eine Vereinbarung genügt dem nicht. Es wurde deshalb der Scheidungsbeschluss in Bezug auf den Versorgungsausgleich aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.