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OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2019 – 6 W 68/19 – “Influencer-Werbung


Mit dem OLG Frankfurt hat sich erneut ein Gericht mit der Frage der Zulässigkeit der Werbung von Influencern auseinandergesetzt (Beschluss vom 23.10.2019 – 6 W 68/19). Dem Rechtsstreit vorangegangen war eine Abmahnung, weil die Influencerin auf Instagram Bilder gepostet und diese mit Tags zu Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte und Dienstleistungen verlinkt hat, ohne diese Tags als Werbung kenntlich zu machen. Nachdem die Influencerin die Abmahnung zurückgewiesen hat, wurde sie nunmehr vom OLG Frankfurt in einem Eilverfahren zur Unterlassung verpflichtet.

Das OLG begründet die Entscheidung damit, dass eine geschäftliche Handlung vorläge, weil die Influencerin mit ihren Posts für diverse Unternehmen wirbt und dafür eine Gegenleistung erhält. Im Übrigen fördert die Influencerin mit ihren Posts auch ihr eigenes Unternehmen, weil sie Einkünfte damit erzielt, dass sie die Produkte und auch sich selbst vermarktet, sodass ihr Account generell als kommerziell zu bewerten ist. Da die Werbung nicht als solche kenntlich gemacht ist, war die Veröffentlichung wettbewerbswidrig.

Viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit Influencern sind aktuell noch ungeklärt. Bei der Veröffentlichung von Inhalten auf Instagram, YouTube oder vergleichbaren Social-Media-Plattformen sollte aber dringend sichergestellt werden, dass Werbung auch als solche gekennzeichnet wird, ansonsten kann dies sehr teuer werden. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall lag der Streitwert bei EUR 70.000,00, sodass sich allein die Verfahrenskosten, die die Influencerin nach den 2 Instanzen erstatten muss auch über EUR 20.000,00 belaufen.