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LG Memmingen, Urteil vom 28.10.2019 – 22 O 257/19 – “Zur Haftung einer Bank, die eine (Konto-) Vollmacht nicht akzeptiert


Das LG Memmingen hatte mit Urteil vom 28.10.2019 (22 O 257/19) über leider immer wieder vorkommende Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Nachlässen zu entscheiden: Im Streitfall war die Klägerin Alleinerbin des Erblassers, der über ein Konto bei der beklagten Bank verfügte. Zu dem Girokonto hatte der Erblasser der Klägerin eine Kontovollmacht erteilt und außerdem eine Vorsorgevollmacht unter anderem zur Vermögenssorge. Die Klägerin forderte die Beklagte aufgrund ihrer Stellung als Alleinerbin und Kontobevollmächtigte zu einer Umbuchung auf, was die Beklagte aber von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machte. Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz unter anderem für die ihr im Zusammenhang mit dem Erbschein und der Beauftragung eines Anwalts entstandenen Kosten.

Das Landgericht Memmingen hat die Beklagte verurteilt, knapp EUR 6.000,00 zu erstatten, weil die Bank die Kontovollmacht und die Vorsorgevollmacht rechtswidrig ignoriert hätte. Es gibt keine Grundlage dafür, dass die Bank die Vorlage eines Erbscheins verlangt, wenn sich der Alleinerbe durch eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht legitimiert. Dies war vorliegend durch die Kontovollmacht und die Vorsorgevollmacht gegeben. Vernünftige Zweifel an der Echtheit der Vollmachten gab es nicht, weswegen die Bank die Vollmacht hätte berücksichtigen und die erteilte Weisung beachten müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss die Bank die entstandenen Mehrkosten unter anderem für den Erbschein und die Anwaltsgebühren übernehmen.

Es kommt in der Praxis häufig vor, dass Banken Vollmachten nach einem Todesfall nicht akzeptieren. Entscheidungen wie die des Landgerichts Memmingen werden hoffentlich dazu beitragen, dass sich dies ändert und Banken nicht ohne Grund die Vorlage eines Erbscheins verlangen, zumal dies mit Mehrkosten und häufig mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen verbunden ist.