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EuGH, Urteil vom 13.01.2022 – C-514/20

BAG – 10 AZR 210/19 – “Urlaubszeiten sind bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen zu berücksichtigen“


Der Europäische Gerichtshof hat ein weiteres Mal in das deutsche Urlaubsrecht eingegriffen und festgestellt, dass Tarifverträge, die bei der Ermittlung der für Mehrarbeitszuschläge relevanten Zeiten auf in Anspruch genommenen Jahresurlaub entfallende Zeiten unberücksichtigt lassen, mit der Arbeitszeitrichtlinie nicht vereinbar und damit unwirksam sind.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger für August eines Jahres einen Mehrarbeitszuschlag, da die für den bezahlten Jahresurlaub abgerechneten Tage bei der Bestimmung der geleisteten Arbeitsstunden zu berücksichtigen seien und er in der Summe der erbrachten Arbeitsleistung zuzüglich Urlaubstage insgesamt 206,45 Stunden im August gearbeitet habe. Vertraglich geschuldet waren 184 Stunden. Der Kläger arbeitete 121,75 Stunden im August und hatte 10 Tage Urlaub, was 84,7 Arbeitsstunden entsprach. Die Vorinstanzen haben die Klage unter Berufung auf die tarifvertraglichen Regelungen, wonach Urlaubstage bei der Mehrarbeitsvergütung nicht zu berücksichtigen waren, abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt und dieser hat entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, die eine Mehrarbeitsvergütung ausschließt, wenn bei einer Tagesbetrachtung Überstunden geleistet wurden, der monatsbezogenen Schwellenwert für die Zahlung eines Zuschlags aber nicht erreicht wird, weil der Arbeitnehmer auch Urlaub im Monat genommen hat, gegen die Richtlinie 2003/38/EG verstößt.

Die Entscheidung dürfte auf sämtliche Bereiche, in denen die Überschreitung eines monatsbezogenen Schwellenwerts für die Zahlung von Überstundenzuschlägen maßgeblich ist, anwendbar sein, nicht nur auf tarifvertragliche Regelungen.