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OLG Dresden, Beschluss vom 15.06.2021 – 4 U 993/21 – “Kontrolle des Medienkonsums vs. Eigentumsschutz“


Es hatte das Oberlandesgericht Dresden als Berufungsinstanz über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach ein 9-jähriges Mädchen durch den Lebensgefährten der Mutter elektronische Endgeräte, insbesondere ein Smartphone, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Vater hat auf diesem Smartphone eine „FamilyApp“ installiert, mit welcher unter anderem die Nutzungsdauer kontrolliert und beschränkt werden kann sowie eine Feststellung zum Standort des Endgerätes möglich ist. Der Eigentümer, Lebensgefährte der Kindesmutter, hat eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung entsprechender Installationen auf Endgeräten in seinem Eigentum, überwiegend konkret bezeichnet, jedoch auch für zukünftig noch anzuschaffende Geräte, beantragt. Der Beklagte/Kindesvater wurde in erster Instanz entsprechend zur Unterlassung verurteilt, hat hiergegen Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 15.06.2021 – 4 U 993/21 (FamRZ 2022, 364) hat das Oberlandesgericht Dresden die Absicht angekündigt, die Berufung mangels Erfolgsaussicht durch einstimmigen Beschluss zurückweisen zu wollen.

Es wurde von Seiten des Oberlandesgericht Dresden auf verschiedene Einwände durch den Beklagten/Kindesvater eingegangen. Zur Begründung der Klage wurde darauf verwiesen, dass die Installierung der Software, aufgrund der Einschränkungen für den Nutzer, eine Eigentumsverletzung darstellt. Aufgrund der Eigentumsverletzung begründet sich die Wiederholungsgefahr. Insoweit war es auch nicht ausreichend, dass der Beklagte erklärt hat, er habe die zugrunde liegende Software auf seiner Seite gelöscht. Hierzu hat das Oberlandesgericht Dresden mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf verwiesen, dass nur durch eine „uneingeschränkte, bedingungslose und durch ein Vertragsstrafenversprechen angemessen zu sichernde Unterlassungsverpflichtung“ die Wiederholungsgefahr beseitigt wäre, eine solche Erklärung hat der Beklagte jedoch auch im Rahmen des Berufungsverfahrens verweigert.

Durch das Oberlandesgericht Dresden wurden schließlich auch Einwände gegen die Erstreckung der Unterlassungsverfügung auch auf noch nicht konkret bezeichnete zukünftig überlassene Endgeräte zurückgewiesen. Die Verfügung wurde auch insoweit als hinreichend bestimmt angesehen und die Notwendigkeit zur entsprechenden Erstreckung auf zukünftig noch anzuschaffende Endgeräte bejaht. Die Entscheidung zeigt, dass es sinnvoll sein kann, elektronische Endgeräte minderjährigen Kindern lediglich zur Nutzung zu überlassen, ohne diese zu schenken, da dann eine hinreichend sichere Möglichkeit zur Abwendung von Änderungen durch Dritte, insbesondere Sorgeberechtigte, besteht.