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BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 – „Urlaubsanspruch bei Wechsel von Voll- in Teilzeittätigkeit?“


Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zur Behandlung von Urlaubsansprüchen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angepasst:

Im zu entscheidenden Fall ist ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes, der bei einer Fünftagewoche 30 Arbeitstage Jahresurlaub hatte, im Juli eines Jahres in eine Teilzeitbeschäftigung mit nur noch 4 Wochenarbeitstagen gewechselt. Der Arbeitgeber wollte ihm darauf, der Arbeitnehmer hatte noch keinen Tag Urlaub im Jahr genommen, einen Jahresurlaub von 24 Tagen (4/5 von 30 Tagen) gewähren, also faktisch weiterhin 6 Wochen. Der Arbeitnehmer klagte auf Feststellung, dass ihm für das 1. Halbjahr 15 Urlaubstage und für das 2. Halbjahr 12 Urlaubstage, insgesamt also 27 Urlaubstage zustehen. Das Bundesarbeitsgericht gibt dem Arbeitnehmer in vollem Umfang Recht.

Die Zahl der Urlaubstage darf nicht rückwirkend wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung verhältnismäßig gekürzt werden, da dies gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter verstoße. Die entsprechende Regelung im TVöD sei unwirksam, § 26 Abs. 1 S. 3 TVöD.

Die Entscheidung ist nicht so überraschend, nachdem der Europäische Gerichtshof bereits im März 2013 entsprechend entschieden hat und auch wirtschaftlich das Ergebnis richtig ist, der Arbeitnehmer hat während seines Vollzeitarbeitsverhältnisses einen Gegenwert von 5 Tage Lohn pro Urlaubswoche verdient, durch eine nachträgliche Arbeitszeitreduzierung kann dieser Wert nicht auf 4/5 verringert werden.