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BAG, Urteil vom 22.09.2015 – 9AZR 170/14 – “Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar


Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zur Frage, was mit dem Urlaubsanspruch passiert, wenn ein Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, geändert und zwar aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Bislang war die Rechtsprechung so, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers auch der Urlaubsanspruch erloschen ist. Der Europäische Gerichtshof hatte im Juni 2014 entgegen der bisherigen nationalen Regelungen auch in Deutschland entschieden, dass sich ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch umwandelt, der den Erben zusteht (EuGH, Urteil vom 12.06.2014 – Rs. C-118/13).

Dies widersprach auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das sich nun in einer Entscheidung vom 22.09.2015 dem Europäischen Gerichtshof angeschlossen hat und darüber hinausgehend feststellt, dass auch ein einmal entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch vererbbar ist, also ein Anspruch der Erben auch dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch den Tod, sondern anderweitig beendet wurde und im Zeitpunkt der Beendigung noch Urlaubsansprüche bestanden, die sich mit der Beendigung in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandeln. Auch die entgegenstehende bisherige Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht aufgegeben.