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LG Freiburg, Urteil vom 16.06.2023 – 12 O 57/22 – „Unzulässigkeit eines voreingestellten kostenpflichtigen Express-Versandes


Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 16.06.2023 (12 O 57/22) entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn bei einem Online-Shop der kostenpflichtige Express-Versand voreingestellt ist, d. h. vom Kunden aktiv abgewählt werden muss. Der Entscheidung lag eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Elektronik-Versandhandel Pearl zugrunde. Bei diesem Anbieter war grundsätzlich der mit Zusatzkosten verbundene Express-Versand voreingestellt und Kunden, die stattdessen den kostenfreien Standard-Versand wählen wollten, mussten dies durch ein opt-out abwählen.

Das Landgericht Freiburg hat entschieden, dass diese Gestaltung gegen § 312a Abs. 3 BGB verstößt. Danach dürfen Vereinbarungen über Zusatzleistungen nicht durch eine Voreinstellung wie durch ein Opt-Out herbeigeführt werden. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei dem Express-Versand um solche eine Zusatzleistung, da sie über die Hauptleistung, den (Standart-)Versand hinaus ein Entgelt zu entrichten ist. Damit ist die Wettbewerbswidrigkeit zu bejahen und wurde der Händler zur Unterlassung verurteilt.