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OLG München, Beschluss vom 27.112023- 34 Wx 203/23 – „Unwirksame Verfügung des Testamentsvollstreckers vor Amtsannahme“


Das OLG München hat mit Beschluss vom 27.11.2023 (34 Wx 203/23) entschieden, dass die Verfügung eines Testamentsvollstreckers, die vor seiner Amtsannahme erfolgt ist, unwirksam ist. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser insgesamt 7 Erben hinterlassen und eine Immobilie einem Vermächtnisnehmer vermacht, den er zugleich als Testamentsvollstrecker in Bezug auf die Erfüllung des Vermächtnisses eingesetzt hat. Am 07.02.2022 erklärte der Testamentsvollstrecker die Auflassung des Grundstücks an sich, wobei in der notariellen Urkunde ausdrücklich aufgenommen wurde, dass das Testamentvollstreckeramt vorsorglich angenommen wird. Diese Urkunde ist beim Nachlassgericht drei Tage nach der Beurkundung eingegangen. Dem Vollzug der Eigentumsumschreibung ist ein Miterbe mangels Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers entgegengetreten.

Dies zu Recht, wie der zuständige Senat beim OLG München entschieden hat. Denn zum Zeitpunkt der Auflassungserklärung war das Amt des Testamentsvollstreckers noch nicht angenommen. Dies erfolgte erst mit Eingang der notariellen Urkunde beim Nachlassgericht und damit erst nach der Auflassungserklärung. Bis zu der Annahme vorgenommene Rechtsgeschäfte des Testamentsvollstreckers sind allerdings mangels Verfügungsbefugnis unwirksam, auch ein Fall der sogenannten Konvaleszenz im Sinne gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 liegt nicht vor, denn zum Zeitpunkt als der Urkundenvollzug beantragt wurde, lag mangels Amtsannahme noch keine Verfügungsbefugnis vor. Da eine wirksame Auflassung fehlet war auf Antrag der beteiligten Miterbin ein Widerspruch einzutragen.

Die Probleme hätten vermieden werden können, wenn vor der Auflassungserklärung zunächst die Amtsannahme erklärt worden wäre. Im Übrigen bleibt dem Testamentsvollstrecker in dieser Situation die Genehmigung nach erfolgter Amtsannahme.