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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2024 – VII ZR 42/22 – „Neues zur Vertragsstrafe„
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 15.02.2024 (VII ZR 42/22) eine Vertragsstrafe für unwirksam gehalten, die sich an der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme netto orientiert hat. Pro Werktag waren 0,2 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme als Vertragsstrafe vorgesehen, begrenzt auf 5 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Vertragsstrafenregelung als unangemessene Benachteiligung des Unternehmers unwirksam ist, da sich nach Vertragsschluss die Auftragssumme, die zu Vertragsbeginn zugrunde gelegt wird, ganz erheblich auch verringern kann, z.B., weil verschiedene Leistungen entfallen. Reduziert sich also die Schlussrechnungssumme stellt sich – im Nachhinein – die an der ursprünglichen Auftragssumme orientierte Vertragsstrafenregelung deswegen als unwirksam dar, weil sie entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis zu einer Vertragsstrafe von mehr als der zugelassenen Höchstgrenze von 5 % der tatsächlichen Schlussrechnungssumme führen kann, wenn sich – was beim Einheitspreisvertrag ja durchaus vorkommen kann, die Mengenvordersätze als geringer herausstellen, als in der Ausschreibung/dem Auftrag vorgesehen.
Der Bundesgerichtshof betont, dass der Auftragnehmer durch den Verlust von mehr als 5 % seines Vergütungsanspruchs unangemessen belastet wird, soweit dies auf einer Vertragsstrafenregelung beruht.