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OLG Hamm, Beschluss vom 20. September 2023 – II-13 UF 104/23 – „Kein Verzicht auf Trennungsunterhalt“


Durch das Oberlandesgericht Hamm war in der Beschwerdeinstanz mit Beschluss vom 20. September 2023 Az. II-13 UF 104/23 (FamRZ 2024, 273) auf Grundlage einer Vollstreckungsabwehrklage des Unterhaltsschuldners über einen geltend gemachten Verzicht auf Trennungsunterhalt zu entscheiden. Die mittlerweile geschiedenen Eheleute hatten am 17.4.2021 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen in welcher unter anderem die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt durch den Ehemann in Höhe von monatlich EUR 506,00 aufgenommen wurde. Zum Januar 2022 hat der Unterhaltsschuldner die Zahlungen von Trennungsunterhalt eingestellt, am 7. August 2022, mit Bezug auf den Scheidungstermin am 11. August 2022, hat die Ehefrau in einer E-Mail darauf hingewiesen, dass sie seit Januar auf die Unterhaltszahlung verzichtet habe, dies jedoch nicht weiter gewährleistet sei, je nach einem Verhalten des getrennt lebenden Mannes. Auf die ausdrückliche Einforderung des Trennungsunterhaltsrückstandes wurde von Seiten des Ehemannes Vollstreckungsgegenantrag eingereicht und ein Verzicht von Seiten der Unterhaltsgläubigerin auf den Trennungsunterhalt geltend gemacht.

In 1. Instanz wurde der Antrag des Unterhaltsschuldners abgewiesen, die Beschwerde ist ergebnislos geblieben. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in Bezug auf Trennungsunterhalt in der Zukunft auf den gesetzlichen Ausschluss eines Verzichtes sowie auch insoweit unwirksame Umgehungsgeschäfte hingewiesen. Soweit sich der Ehemann hilfsweise auf einen Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Vergangenheit, welcher grundsätzlich zulässig gewesen wäre, berufen hat, wurde durch das Oberlandesgericht Hamm betont, dass insoweit die E-Mail vom 7. August 2022 als Verzichtserklärung nicht genügt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners für den geltend gemachten rechtsvernichtenden Einwand eines Verzichtes verbleibt und der Nachweis nicht geführt worden ist.