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LG Berlin, Beschluss vom 24.09.2014 – 32 O 59/14 – “Unsorgfältige Vertragsgestaltung provoziert Rechtsstreitigkeiten


Ein Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24.09.2014 – 32 O 59/14 – bestätigt die Binsenweisheit, dass viele Prozesse vermeidbar wären, wenn man bei der Vertragsgestaltung etwas mehr Sorgfalt walten ließe.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über Gewerberäume. Dieser Mietvertrag enthält Regelungen zur Möglichkeit der fristlosen Kündigung durch den Vermieter und zur ordentlichen Kündigung durch den Mieter. Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 580 a Abs. 2 BGB („Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig.“). Der Mieter meint, aus der Vertragsgestaltung folge, dass der Vermieter nur zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt sei, das Recht zur ordentlichen Kündigung durch den Vermieter sei ausgeschlossen.

Das Landgericht Berlin folgt der Vertragsauslegung des Mieters nicht und entscheidet, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung zur vermieterseitigen ordentlichen Kündigung nicht zur Folge habe, dass diese per se ausgeschlossen sei. Vielmehr greife in diesem Fall die gesetzliche, mietrechtliche Kündigungsvorschrift in § 580 a Abs. 2 BGB.

Der Vermieter hätte sich den Rechtsstreit und damit Ärger aber ersparen können, wenn er den Mietvertrag nicht so schlampig gestaltet hätte. Auch ist die Argumentation des Landgerichts Berlin sehr gut vertretbar, aber nicht unbedingt zwingend. Der Vermieter hätte also auch an ein Gericht geraten können, das annimmt, aus ausdrücklichen mietvertraglichen Regelungen zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter und zur ordentlichen Kündigung durch den Mieter folge im Umkehrschluss, dass der Mietvertrag durch den Vermieter ordentlich nicht kündbar sei.