Project Description

BGH, Urteil vom 24.02.2015 – VI ZR 279/14 – “Unfall im EG-Ausland


Es wurde die Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in den vergangenen Jahren erheblich erleichtert. Es ist durch Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2007 c-463/06, Slg. 2007, I-11321-FBTO/Odenbreit mit entsprechender Bestätigung durch den Bundesgerichtshof im Urteil vom 06.05.2008 (Vi ZR 200/05) geklärt, dass ein Geschädigter bei einem Unfall innerhalb der Europäischen Gemeinschaft an seinem eigenen Wohnsitz den ausländischen Versicherer, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, verklagen kann, soweit die Direktklage auch nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates zulässig ist.

Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 24.02.2015 – VI ZR 279/14 (DAR 2015, 324 ff.) darüber zu entscheiden, ob diese besondere Zuständigkeitsregelung auch eine Klage am eigenen Wohnsitz gegen den Unfallgegner ermöglicht. Grundlage der Entscheidung war der Unfall eines in Dortmund wohnhaften Geschädigten in Belgien mit einer dort wohnhaften Unfallverursacherin. Der Geschädigte mit Wohnsitz in Dortmund hat vor dem Landgericht Dortmund Klage gegen die Unfallgegnerin und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung, mit Geschäftssitz in Belgien, erhoben. Durch Teilurteil wurde die Klage gegen die Unfallgegnerin mangels Zuständigkeit abgewiesen. Dies wurde letztendlich durch den Bundesgerichtshof bestätigt, da sich die besondere Gerichtsstandsregelung nur auf den Versicherer, nicht den Unfallgegner bezieht. Zwar wurde eine Konnex-Zuständigkeit diskutiert, für den vorliegenden Fall jedoch verneint, da sich diese nur dann ergibt, wenn einer der Beklagten seinen Wohnsitz/Geschäftssitz am Gerichtsort hat, was in der vorliegenden Konstellation gerade nicht der Fall ist.