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OLG München, Urteil vom 23.04.2015 – 23 U 3481/14 – “Wann gilt die Ware als abgeliefert im Sinne des Art. 17 CMR?”
Das OLG München hat mit Urteil vom 23.04.2015 (23 U 3481/14) zur Frage Stellung genommen, wann eine Ablieferung im Sinne des Art. 17 CMR vorliegt. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits war unter anderem umstritten, ob die dem Frachtführer übergebene Ware bei einer Supermarktkette oder einer dritten, empfangsberechtigten Person hätte abgeliefert werden müssen. Das OLG stellt klar, dass die bloße Ankunft der Ware am Bestimmungsort nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass das Gut an den nach dem Frachtvertrag verfügungsberechtigten Empfänger abgeliefert wird. Sind in dem Frachtvertrag bestimmte Entladestellen benannt, so ist es Sache des Frachtführers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er die Ware an Personen übergeben hat, die sich nicht nur an den bezeichneten Entladestellen aufhielten, sondern verfügungsberechtigte Empfänger der benannten Organisationseinheiten waren. Da dies dem Frachtführer im streitgegenständlichen Fall nicht gelungen war, wurde die Klage auf Zahlung von Frachtlohn abgewiesen.