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BGH, Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14 – “Duldungspflicht des Mieters bei Einbau von Rauchwarnmeldern”
Die klagenden Vermieter verlangten von den Mietern den Einbau von Rauchwarnmeldern zu dulden. Die Mieter machten geltend, dass ihre Wohnungen bereits – von diesen selbst – mit solchen Rauchwarnmeldern ausgestattet worden sind. Die Vermieter hatten zuvor beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und entsprechend warten zu lassen. Der Bundesgerichtshof entscheidet zu Gunsten der Vermieter.
Die Duldungspflicht ergibt sich aus §§ 555 b Nr. 4 und 5, 555 d BGB. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist eine bauliche Veränderung, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führt. Durch die Tatsache, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude in einer Hand liegen, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu der jetzigen Situation führt.
Darüber hinaus schreibt das Landesgesetz (vorliegend § 47 Abs. 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt) eine Duldungspflicht vor, so dass auch eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555 b Nr. 6 BGB besteht, zu deren Duldung die Mieter nach § 555 d BGB verpflichtet sind.