Project Description

BGH, Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/40 – “Umfang der Mangelbeseitigungskosten


Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 25.06.2015 zur Frage, welche Aufwendungen der Auftraggeber, der zur Mangelbeseitigung einen Drittunternehmer einsetzen muss, da der Auftragnehmer nachbesserungsunwillig ist, ersetztet verlangen kann, seine Grundsätze insoweit klargestellt:

  1. Der Auftraggeber kann als Schaden diejenigen Mangelbeseitigungskosten des Drittunternehmers ersetzt verlangen, die er im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte, wobei die gewählte Maßnahme an sich vertretbar als Schadensbeseitigung sein muss. Wörtlich führt der Bundesgerichtshof aus, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Er darf sogar grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen ist. Ein überhöhter Preis kann er bei besonderen Umständen, z.B. bei besonderer Eilbedürftigkeit akzeptieren.
  2. Der Unternehmer muss aber die Erforderlichkeit der Mangelbeseitigungsaufwendungen darlegen und im Streitfall beweisen, also insbesondere, dass die abgerechneten Arbeiten tatsächlich zur Mangelbeseitigung erforderlich waren. Dies ist z.B., wenn im Rahmen der Ersatzvornahme Stundenlohnarbeiten anfallen, deutlich erschwert, da dann die Notwendigkeit der abgerechneten Stunden für die Mangelbeseitigung bewiesen werden muss, was insbesondere bei längeren Prozessen im Nachhinein kaum möglich sein dürfte.

Für Bauherren, die in der Situation sind, in die Ersatzvornahme gehen zu müssen, ist es sicherlich ratsam, sich sachverständig zu den erforderlichen Mangelbeseitigungsmaßnahmen und gegebenenfalls auch den Preisen beraten zu lassen (auch die Kosten der sachverständigen Beratung müssen vom Unternehmer, wenn es sich nicht um ganz unbedeutende Arbeiten handelt, erstattet werden). Unternehmern kann die Entscheidung nur als Warnung dienen, es nicht zur Ersatzvornahme kommen zu lassen, da der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Überprüfung der Höhe der Kosten kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist, ausdrücklich bekräftigt.