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OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.10.2014 – 8 W 387/14 – “Testamentserrichtung durch Dritte


Ein Testaments muss, soweit es nicht notariell beurkundet wird, durch den Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben werden. Das OLG Stuttgart hatte sich mit Urteil vom 31.10.2014 (8 W 387/14) mit einem Fall zu befassen, in dem die Lebensgefährtin des Erblassers eine Generalvollmacht erstellt hat, in welcher der Erblasser nur Folgendes selbst geschrieben hatte: „bevollmächtige […] in privaten und geschäftlichen Angelegenheiten wahrzunehmen, Alleinerbin bei Tod danach“ alles weitere hatte die Lebensgefährtin selbst geschrieben, eine Unterschrift des Erblassers fehlte.

Nach der zutreffenden Entscheidung des OLG Stuttgart erfüllt das von der Lebensgefährtin vorgelegte Schriftstück nicht die zwingenden Formerfordernisse, die an die Errichtung eines wirksamen Testaments gestellt werden. Das Schriftstück ist weder vom Erblasser eigenhändig geschrieben, noch von ihm unterschrieben worden. Das Schriftstück ist daher selbst dann unwirksam, wenn der Erblasser tatsächlich seine Lebensgefährtin als Erbin einsetzen wollte. Selbst wenn man die Erklärungen isoliert betrachtet, lässt sich diesen ein eindeutiger Wille nicht entnehmen, so dass, abgesehen davon, dass es zudem auch an der Unterzeichnung durch den Erblasser fehlt, ein wirksames Testament nicht vorliegt.

Es empfiehlt sich generell bei der Errichtung eines Testaments juristischen Rat hinzuzuziehen, sei es dadurch, dass das Testament notariell errichtet wird oder durch eine Beratung bei einem Anwalt, da es immer wieder dazu kommt, dass der letzte Wille allein aufgrund Nichteinhaltung von Formvorschriften nicht umgesetzt wird. Wer ohne juristischen Beistand ein Testament errichten will, sollte in jedem Fall darauf achten, dass er dieses eigenhändig schreibt und unterschreibt, da es ansonsten unwirksam ist.