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OLG Bremen, Beschluss vom 24. November 2021 – 5 W 37/21 – „Stufenklage und (kein) sofortiges Anerkenntnis „


Es hatte sich das Oberlandesgericht Bremen in einem Beschluss vom 24. November 2021 – 5 W 37/21 (FamRZ 2023, 792) mit der Verpflichtung zur Kostentragung im Rahmen einer sogenannten Stufenklage zu befassen. Nach dem Sachverhalt war zunächst durch den Verpflichteten eine angeforderte Auskunftserteilung und Übersendung von Belegen nicht erfolgt, deshalb wurde dies als Auskunftsstufe, zusammen mit der noch nicht bezifferten Forderung (Leistungsstufe) gerichtlich geltend gemacht. Nach Abschluss der Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen, Erledigung der Auskunftsstufe und Vorlage einer bezifferten Forderung, wurde durch den Verpflichteten diese anerkannt und gegen die Kostentragungsverpflichtung eingewandt, es handele sich um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO, ohne Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung mangels vorheriger Aufforderung.

Das Oberlandesgericht Bremen hat insoweit klargestellt, dass die Frage der Klageveranlassung in Bezug auf das Verhalten des Verpflichteten vor Einreichung der Klage insgesamt, d. h. hinsichtlich der Auskunftsstufe geprüft werden muss. Da Veranlassung zur gerichtlichen Geltendmachung der Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen gegeben wurde, konnte später hinsichtlich der Bezifferung kein sofortiges Anerkenntnis mehr erfolgen.