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Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 09.02.2023 – 3 Ca 150/21 – „Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs nach der Datenschutzgrundverordnung“


Das Arbeitsgericht Oldenburg hat einem Arbeitnehmer, der Auskunftsansprüche wegen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht und die der Arbeitgeber erst nach 20 Monaten erfüllt hat, Schmerzensgeld wegen Nichterfüllung dieses Auskunftsanspruchs in Höhe von Euro 500,00 pro Monat, in dem die Auskunft nicht erteilt wurde, zugesprochen.

Hintergrund ist, dass nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO für die Erteilung der Auskunft grundsätzlich eine Monatsfrist im Gesetz vorgesehen ist. Bei unvollständigen oder verspäteten Auskünften können immaterielle Schadensersatzforderungen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend gemacht werden. Ein immaterieller Schadensersatzanspruch ist – wie das Schmerzensgeld – nicht davon abhängig, dass dem Klagenden tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Die Arbeitsgerichte sind hier – anders als die Zivilgerichte – relativ großzügig. Im vom Arbeitsgericht Oldenburg entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer erst 20 Monate, nachdem er seinen Auskunftsanspruch geltend gemacht hat, die Auskunft bekommen. Pro Monat hat das Arbeitsgericht Oldenburg einen immateriellen Schaden von Euro 500,00 als angemessen angesehen.

Das Arbeitsgericht Oldenburg stützt sich in seiner Begründung auch auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 05.05.2022 – 2 AZR 363/21), wonach die Schadensersatzregelung in § 82 Abs. 1 DSGVO präventiven Charakter habe und deswegen extensiv auszulegen ist.

Für Unternehmen ist es sinnvoll, entsprechende Prozesse zu installieren, mit denen die datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche erfüllt werden können.