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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2022 – 3 Sa 285/22 – „Schadet die Angabe von Kündigungsgründen in der Kündigung?“


Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte eine sehr spezielle Situation zu entscheiden:

Die klagende Arbeitnehmerin hat in einem Kleinbetrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war (unter 10 Mitarbeitern) gearbeitet. Die Arbeitgeberin hat das Arbeitsverhältnis gekündigt und in die Kündigung hineingeschrieben, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolge. Zeitgleich schrieb sie eine fast identische Stelle aus und suchte also eine neue Arbeitskraft. Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Kündigung und meinte, es sei sittenwidrig, die Kündigung ihr gegenüber als betriebsbedingt darzustellen und zeitgleich eine fast identische Stelle neu auszuschreiben. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Mangels Eingreifens des Kündigungsschutzgesetzes bedurfte der Arbeitgeber keines Grundes, um die Kündigung zu rechtfertigen, noch weniger war er gehalten, eine solche Begründung in die Kündigung hineinzuschreiben. Dadurch, dass er das getan hat, wird die Kündigung nicht sittenwidrig.

Das Landesarbeitsgericht hat sich weiter mit dem Gedanken befasst, ob die Kündigung gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) verstoße, da sich der Arbeitgeber widersprüchlich verhalte. Auch das wurde verneint, wobei das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zur Begründung ausführte, dass nicht über das Argument von Treu und Glauben/der Sittenwidrigkeit der Prüfungsmaßstab des § 1 Abs. 2 KSchG für Kleinbetriebe eingeführt werden dürfe. Auch ein widersprüchliches Verhalten liege nicht vor, da der Arbeitgeber nicht vor der Kündigung ein Vertrauen des Arbeitnehmers in den Bestand des Arbeitsverhältnisses gesetzt habe, dem er durch die Stellenausschreibung zuwidergehandelt habe.

Es bleibt dabei, dass Arbeitgebern zu raten ist, keine Gründe in die Kündigung hineinzuschreiben. Im Kleinbetrieb ist es – weiterhin – so, dass sich die Vertragspartner unproblematisch voneinander trennen können müssen, wenn sie – egal aus welchen Gründen – nicht mehr miteinander zurechtkommen. Die Ausnahme davon stellt die diskriminierende Kündigung dar.