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BGH, Beschluss vom 28.07.2015 – XII ZB 674/14 – “Streit um die Betreuung


Soweit eine volljährige Person in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, kommt zur Gewährleistung der gesetzlichen Vertretung die Bestellung eines Betreuers in Betracht. Wurde durch die betroffene Person vor Eintritt der Einschränkung der Geschäftsfähigkeit eine (notarielle) Vorsorgevollmacht/Generalvollmacht errichtet, bedarf es keiner Betreuung, § 1896 Abs. 2, S. 2 BGB.

Ist zwar durch eine Vorsorgevollmacht/Generalvollmacht die Vertretung eines volljährigen, in der Geschäftsfähigkeit beschränkt Betroffen gewährleistet, bestehen jedoch Bedenken gegen die Zuverlässigkeit/Redlichkeit des Bevollmächtigten, kann durch das Betreuungsgericht auch ein so genannter Kontrollbetreuer eingesetzt werden. Nunmehr war durch den Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 28.07.2015- XII ZB 674/14 über diverse Fragen der Kontrollbetreuung, des Vollmachtswiderrufes durch einen Betreuer und Rechtsmittelmöglichkeiten dagegen zu entscheiden.

Zunächst wurde durch den Bundesgerichtshof entschieden, dass der Widerruf einer Vollmacht durch einen Betreuer nur möglich ist, soweit dies als spezielle Ermächtigung des Betreuers durch das Betreuungsgericht ermöglicht worden ist. Weiter wurde entschieden, dass die Möglichkeit des Vollmachtswiderrufes durch einen Betreuer seitens des Betreuungsgerichtes nur angeordnet werden darf, soweit zukünftige schwerwiegende Beeinträchtigungen des Betroffenen wahrscheinlich sind. Es wurde insoweit auch betont, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein muss und andere Mittel, z.B. zunächst die Einsetzung eines Kontrollbetreuers, überprüft werden müssen.

Weiter wurde jedoch entschieden, dass im Falle der Anordnung einer (Kontroll-) Betreuung mit der besonderen Funktion des Vollmachtswiderrufes und dem Ausspruch des Vollmachtwiderrufes diese endgültig erlischt, der Widerruf nicht rückgängig gemacht werden kann. Es wurde insoweit dann jedoch auch entschieden, dass für ein noch offenes Rechtsmittel der (vormalige) Bevollmächtigte weiter berechtigt ist, namens des Betroffenen das Rechtsmittelverfahren zu führen, auch mit dem Ziel, die Anordnung der Betreuung rückgängig zu machen und sich selbst als Betreuer einsetzen zu lassen.

Da eine einmal errichtete Vollmacht ohne zeitliche Begrenzung wirksam ist, die persönlichen Bindungen sich jedoch im Laufe der Zeit ändern können und, da oft durch Vollmacht eingesetzte Personen auch aus dem persönlichen Nahbereich des zu Betreuenden stammen, welche im Zweifel auch als Erben in Betracht kommen, ist davon auszugehen, dass derartige Fragen in Zukunft des Öfteren gerichtlich zu klären sind.