Project Description

BGH, Urteil vom 23.09.2015 – VIII ZR 284/14 – “Bindung des Verkäufers bei unseriösem Käufer 


Mit Urteil vom 23.09.2015 – VIII ZR 284/14 hat der Bundesgerichtshof wieder einmal zur Frage des Schadensersatzes wegen eines vorzeitigen Auktionsabbruchs bei eBay Stellung genommen. Im Streitfall bot der Beklagte bei eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper an und beendete das Angebot drei Tage nach Beginn. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von EUR 112,00 Höchstbietender. Nachdem der Beklagte sich weigerte, den Heizkörper zu diesem Preis zu liefern, verlangt der Kläger nunmehr Schadensersatz in Höhe von EUR 3.888,00. Der Beklagte verweigerte die Übergabe und Zahlung von Schadensersatz, weil er der Meinung ist, dass er zum Auktionsabbruch berechtigt war. Zur Begründung führt er an, dass der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört wurde und er im Übrigen aufgrund der Unseriosität des Klägers hierzu berechtigt war. Denn der Beklagte hat später festgestellt, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote wieder zurückgenommen hat.

Die Klage wurde in den ersten beiden Instanzen mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei aufgrund des unseriösen Verhaltens des Klägers berechtigt gewesen, die Erfüllung zu verweigern. Der Bundesgerichtshof hat die Urteile aufgehoben und zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen. Zwar könne der Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen eine Auktion abbrechen, ohne sich zum Schadensersatz zu verpflichten. Dafür genügt aber die Möglichkeit, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, nicht. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Verkäufer bei einer eBay-Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert wird. Selbst wenn also der klagende Käufer möglicherweise unseriös ist, führt dies nicht dazu, dass der Beklagte sich von dem Vertrag lösen kann. Damit kommt es auf die Frage an, ob tatsächlich der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört wurde. Dies wurde in den Vorinstanzen nicht mehr geprüft, weil sie davon ausgegangen sind, dass bereits aufgrund der Unseriosität des Klägers der Auktionsabbruch berechtigt war. Daher wurde der Rechtsstreit nunmehr zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Gelingt dem Beklagten der Nachweis, dass der Heizkörper zerstört wurde, war der Auktionsabbruch berechtigt, ansonsten wird er voraussichtlich zum Schadensersatz verurteilt.