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BGH, Urteil vom 26.02.2016 – V ZR 250/14 – “Stellplatznachweis kann verlangt werden


Die Erfüllung öffentlich-rechtlich Anforderungen an den Stellplatznachweis sind Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Bauträger bei der Errichtung der Wohnanlage und Teilung nach § 8 WEG von der in der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Plänen abgewichen ist und dadurch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, weitere Stellplätze zu schaffen. Die Baugenehmigung sah an einer bestimmten Stelle eine Einheit vor. Der Bauträger erstellte eine Teilungserklärung, welche an der vorbenannten Stelle 2 Einheiten vorsah. Abweichend von dieser Baugenehmigung wurde der Bau nach der Teilungserklärung errichtet. Der nach der Landesbauordnung eigentlich erforderliche Stellplatz für die weitere Einheit existiert daher nicht. In einer Eigentümerversammlung stellte ein Eigentümer den Antrag, den Verwalter zu ermächtigen, den fehlenden PKW-Stellplatznachweis durch einen Architekten erarbeiten zu lassen bzw. an die Gemeinde einen Geldbetrag als Stellplatzablösung zu zahlen. Nachdem der Antrag abgelehnt wurde, wurde Anfechtungsklage erhoben, die vom Amtsgericht zunächst abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht war anderer Ansicht und hat den Beschluss für ungültig erklärt. Der Bundesgerichtshof folgte der Ansicht des Berufungsgerichtes mit der Begründung, dass jeder Wohnungseigentümer verlangen kann, dass das gemeinschaftliche Eigentum plangerecht hergestellt wird. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis betrifft dabei die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung. Die Bestimmung des ordnungsgemäßen Anfangszustandes ist dabei nicht die Baugenehmigung und die ihr zu Grunde liegenden Baupläne, sondern der Inhalt der Teilungserklärung. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlich Anforderung an den Stellplatznachweis ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer. Denn bereits bei Errichtung der Wohnungseigentumsanlage und bei der Teilung wurde von den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Plänen abgewichen. Erst dadurch ist die öffentlich-rechtlich Verpflichtung entstanden, weitere Stellplätze zu schaffen. Nachdem die Verpflichtung auf die bauliche Anlage und das Baugrundstück bezogen ist, rechtfertigt dies die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben der ordnungsgemäßen Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums zuzurechnen.