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BGH, Urteil vom 08.05.2015 – V ZR 163/14 – “Spielende Hunde auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums


Die Eigentümerversammlung der in Schleswig-Holstein belegenen Wohnungseigentümergemeinschaft fasste am 15.01.2013 mehrheitlich folgenden Beschluss:

„Hunde der Eigentümer und Mieter dürfen bis auf Widerruf auf den Rasenflächen spielen. Die Rasenflächen sind jedoch kein Hundeklo, sollten Hunde dennoch versehentlich auf dem Rasen koten, so ist dieser Kot unverzüglich und sorgfältig von dem Hundebesitzer zu entfernen. In keinem Fall dürfen Hunde der Bewohner Gäste oder Mitbewohner z.B. durch Anspringen belästigen.“

Der Kläger erhob gegen den Beschluss Anfechtungsklage, die vor dem Amtsgericht keinen Erfolg hatte. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Auch vor dem Bundesgerichtshof scheiterte der Kläger, seine Revision wurde zurückgewiesen.

Der Beschluss ist insbesondere nicht wegen Fehlens der gemäß § 23 Abs. 1 WEG erforderlichen Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig. Bereits aus § 15 Abs. 2 WEG folgt die Kompetenz der Eigentümer die Nutzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Rasenfläche durch Mehrheitsbeschluss zu regeln. Die Kompetenz fehlt nicht deshalb, weil der Beschluss faktisch die Eigentümer vom Mitgebrauch ausschließt, die vor freilaufenden Hunden Angst haben oder sich in deren Nähe nicht wohlfühlen. Denn objektiv bleibt eine solche Nutzung insbesondere in Zeiträumen möglich, in welchen sich dort keine Hunde aufhalten. Bei einer Zulassung von spielenden Hunden handelt es sich nicht um die Frage der Beschlusskompetenz, sondern ob eine konkrete Regelung sich im Rahmen des ordnungsgemäßen Gebrauchs hält. Der Beschluss ist daher nicht nichtig.

Der Beschluss ist auch nicht für ungültig zu erklären, da der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Er bewegt sich innerhalb der Grenzen des den Wohnungseigentümern eingeräumten Ermessensspielraums. Dieser ist nicht überschritten, da gegen das Schleswig-Holsteinische Gefahrenhundegesetz nicht verstoßen wird. Die gemeinsame Freizeitgestaltung von Mietern und Miteigentümer mit ihren Hunden ist Bestandteil des Rechtes zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 13 Abs. 2 WEG. Der tierhaltende Miteigentümer ist aber gemäß § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum in nur solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Im vorliegenden Beschluss wurde aber festgelegt, dass die Nutzung der Rasenfläche als Hundetoilette untersagt ist und auch der Hundebesitzer verpflichtet ist, etwaigen Hundekot unverzüglich und sorgfältig zu entsorgen. Zudem darf keine Belästigung durch die Hunde stattfinden. Auch das Spielen mit nicht angeleinten Hunden ist nicht zu beanstanden. Die Mehrheit der Eigentümer kann dem Interesse der Hundehalter, die Hunde nicht anzuleinen, den Vorzug geben, wenn etwaige Beeinträchtigungen für die anderen Miteigentümer zumutbar sind. Vom Kläger ist aber nicht geltend gemacht worden, dass das Absehen von einer generellen Anleinpflicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der übrigen Miteigentümer führt. Der Kläger macht nur eine abstrakte Gefahr geltend, ein Hund könnte auf Bewohner/Besucher zulaufen und diese anspringen, anbellen oder beißen. Dies ist aber nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang ist der Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Möglichkeit eröffnet, eine Regelung zunächst einmal auf ihre Praktikabilität zu erproben und sie später dann je nach gewonnener Erkenntnis zu ändern.

Die Eigentümergemeinschaft kann auf eine Änderung der sich jetzt ergebenden Situation reagieren, indem sie die Erlaubnis für den hundehaltenden Eigentümer widerruft. Demnach kann nicht generell gesagt werden, ob die in einem Mehrheitsbeschluss enthaltene, nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche spielen zu lassen, ordnungsgemäßem Gebrauch entspricht. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalles entscheidend. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren die Voraussetzungen des ordnungsgemäßen Gebrauchs erfüllt.