Project Description

“Neues zur Elternzeit für ab 01.07.2015 geborene Kinder


Der Gesetzgeber hat bereits zum Jahreswechsel 2015, aufgrund der Übergangsvorschrift des § 27 BEEG aber erst für ab dem 01.07.2015 geborene Kinder anwendbare Neuregelungen zur Inanspruchnahme der Elternzeit getroffen. Folgendes ist neu:

a. drei statt zwei Abschnitte

Für die ab dem 01.07.2015 geborenen Kinder kann der Arbeitnehmer die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag auf bis zu drei Abschnitte (mit Zustimmung des Arbeitgebers auch auf weitere Abschnitte) verteilen.

b. bis zu 24 Monate zwischen dritten und achten Lebensjahr

Er kann weiterhin bis zu 24 Monate der Elternzeit zwischen Vollendung des dritten und achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber kann dies nur ausnahmsweise aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

c. Fristen

Auch die Fristen für die Inanspruchnahme haben sich verändert. Für die Inanspruchnahme von Elternzeit zwischen Vollendung des dritten und achten Lebensjahres ist eine Ankündigungsfrist von 13 Wochen einzuhalten, weiter ist neu, dass der Arbeitnehmer für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes bis dahin nicht verbrauchte Elternzeit einseitig in Anspruch nehmen kann, wenn es sich hierbei um den ersten oder zweiten Abschnitt der Elternzeit (also die erste oder zweite Phase der in Anspruch genommenen Elternzeit) handelt.

Wird die Elternzeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, also verpasst der Arbeitnehmer die Ankündigungsfrist, führt dies nicht zur Unwirksamkeit seines Begehrens sondern dazu, dass die Elternzeit dann eben später beginnt.

d. Bescheinigung über in Anspruch genommene Elternzeit

Arbeitgeber können, wenn die Arbeitnehmer (relativ) neu im Arbeitsverhältnis sind, sich bei der Anmeldung von Elternzeit eines ab 01.07.2015 geborenen Kindes die Bescheinigung des Vorarbeitgebers vorlegen lassen, aus der sich bereits genommene Elternzeit ergibt. Entsprechend ist der Arbeitgeber auch (wie bisher) verpflichtet, § 16 Abs. 1 S. 8 BEEG, eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen.

e. Fiktion der Zustimmung

Weiterhin neu ist eine für den Arbeitgeber besonders gefährliche Fiktion, widerspricht er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Antrags (bei einem Antrag, der die Elternzeit zwischen Geburt und dem dritten Lebensjahr betrifft) bzw. innerhalb von 8 Wochen, wenn die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber seine Ablehnung und seine Begründung schriftlich erklärt.

Die Fiktionswirkung erstreckt sich auch bei Arbeitszeitverringerungswünschen/Verteilungswünschen des Arbeitnehmers, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen eine Einigung im Verhandlungsweg gefunden und nicht schriftlich begründet abgelehnt wurde.

Der Gesetzgeber hat mit der Reform weitergehende Flexibilisierungsmöglichkeiten für die Eltern schaffen wollen und hat dies getan, die Arbeitgeber werden sich in ihren Abläufen darauf einstellen müssen.