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“Sorgerecht/Umgang im Hinblick auf das Wechselmodell


Bei der Ausgestaltung der elterlichen Sorge haben sich in den letzten Jahren erhebliche Änderungen ergeben. So war früher gesetzliches Modell im Falle einer Scheidung das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil zu übertragen, von Amts wegen. Die Begründung eines gemeinsamen Sorgerechtes nicht miteinander verheirateter Eltern ist zwar weiter von der Zustimmung der Kindesmutter abhängig. Im Falle eines entsprechenden Antrages des Kindesvaters muss jedoch die Mutter erhebliche Gründe vorbringen, welche gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen, dieses ist somit gesetzliches Leitbild.

In jüngster Zeit verstärkt diskutiert wird das sogenannte Wechselmodell mit paritätischer Betreuung und Versorgung eines minderjährigen Kindes nach Trennung der Eltern, gleich ob diese miteinander verheiratet waren oder nicht. Es hatte sich das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 24.06.2015- 1 BvR 486/14 mit dieser Problematik zu befassen. Hintergrund war, dass der Vater eines nicht ehelichen Kindes das Grundgesetz und auch die UN-Kinderrechtskonvention verletzt sah, da als gesetzliches Leitbild zum Umgang nicht die paritätische Aufteilung vorgesehen ist.

Durch das Bundesverfassungsgericht wurde zwar offen gelassen, ob die Annahme, dass nach der momentanen gesetzlichen Regelung eine paritätische Betreuung gegen den Willen eines Elternteiles nicht angeordnet werden kann, möglicherweise verfassungswidrig ist. Es wurde jedoch betont, dass in jedem Fall das Kindeswohl im Vordergrund steht und gegen die Feststellung, dass die Anordnung einer paritätischen Betreuung im zu entscheidenden Fall, aufgrund des problematischen Verhältnisses der Elternteile untereinander, deren Verhältnis hoch strittig ist, dem Kindeswohl widerspräche, nichts einzuwenden ist.

Ob, gegebenenfalls auf einer anderen tatsächlichen Grundlage, in Zukunft andere Entscheidungen hinsichtlich der Anordnung einer paritätischen Betreuung ergehen, bleibt abzuwarten.