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OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2014 – 4 U 99/14 – “Abtretungsverbot im E-Commerce”
Mit Urteil vom 25.09.2014 hat das OLG Hamm (4 U 99/14) entschieden, dass die Abtretung von Mängelansprüchen in den AGB eines Online-Shops unzulässig ist, weil sie den Käufer unangemessen benachteiligt. Geklagt hatte der Wettbewerber eines Versandhandels, der unter anderem Elektronikgeräte über das Internet vertreibt und in den AGB folgende Klausel verwendet hat: „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen“. Der klagende Händler hielt die Klausel für unzulässig und hat daher den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das OLG Hamm hat dem klagenden Händler Recht gegeben und entschieden, dass die Klausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB verstößt und damit unwirksam ist. Denn das Abtretungsverbot behindere den Weiterverkauf des Verbrauchers, weil dieser die Gewährleistung an den Zweitkäufer nicht mit abtreten könne, wodurch der wiederverkaufende private Erstkäufer benachteiligt wird. Das grundsätzlich berechtigte Interesse des Erstverkäufers, durch ein Abtretungsverbot der Gefahr entgegenzuwirken, dass ihm völlig unbekannte Dritte als Gewährleistungsgläubiger aufgezwungen werden, überwiege in diesem Fall nicht, weil die Gewährleistungshaftung gerade nicht ausgedehnt sondern lediglich verlagert wird. Außerdem sei im Internetversandhandel dem Händler der Vertragspartner in der Regel ohnehin nicht persönlich sondern namentlich bekannt und dieser daher nicht besonders schutzwürdig.
Eine abschließende Klärung durch den Bundesgerichtshof steht zwar noch aus, die Entscheidung dürfte aber zutreffend sein, so dass vor einem generellen Verbot der Abtretung von Gewährleistungsrechten im E-Commerce abgesehen werden sollte. In Betracht kommt gegebenenfalls das Abtretungsverbot auf Dritte, an die der Kaufgegenstand nicht weiterverkauft wird, zu beschränken. Dies dürfte zulässig sein, da in einem solchen Fall kein schutzwürdiges Interesse des Erstkäufers an einer Abtretung besteht.