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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 18.03.2025 – 1 WF 32/25 – „Sorgerechtsvollmacht statt Sorgerechtsübertragung“


Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich in einem Beschluss vom 18.03.2025 – 1 WF 32/25 (FamRZ 2025, 1271) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens wegen eines abgelehnten Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Wirkung einer Sorgerechtsvollmacht, im konkreten Fall mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung durch den mit sorgeberechtigten Vater, zu befassen. Die Kindesmutter hatte trotz vorliegender Sorgerechtsvollmacht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragt mit dem Hinweis, dass keine Kommunikationsbasis zwischen den Eltern bestehe.

Von Seiten des Oberlandesgerichts Braunschweig wurde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.04.2020 – XII ZB 112/9) verwiesen, wonach kein Bedarf für eine Sorgerechtsübertragung besteht, soweit der betreuende Elternteil aufgrund einer Sorgerechtsvollmacht handlungsfähig ist. Soweit durch die Antragstellerin, die Kindesmutter, geltend gemacht wurde, dass oftmals eine Sorgerechtsvollmacht nicht anerkannt werden würde, beispielsweise bei medizinischen Behandlungen oder einer Bank, wurde von Seiten des Oberlandesgerichte Braunschweig darauf hingewiesen, dass ohne konkret dargelegte Fälle, in welchen es mit der Anerkennung der Vollmacht Probleme gegeben hat, dies nicht geeignet ist, die Handlungsfähigkeit aufgrund der bestehenden Vollmacht infrage zu stellen.

Die Entscheidung zeigt, dass eine Sorgerechtsvollmacht, gegebenenfalls mit notariell beglaubigter Unterschrift bzw. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens abgegeben, geeignet sein kann, einen gerichtlichen Eingriff in das bestehende gemeinsame Sorgerecht zu vermeiden.