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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2025 – IV ZR 88/24 – „Zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nichtehelicher Kinder“


Mit Urteil vom 12.03.2025 (IV ZR 88/24) hat der Bundesgerichtshof über die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei ungeklärter Vaterschaft entschieden. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter des im Jahr 2017 verstorbenen Erblassers. Dieser hatte mit seinem Testament den Beklagten zum Alleinerben eingesetzt. In einem von der Klägerin im Jahr 2022 eingeleiteten Vaterschaftsfeststellungsverfahren wurde festgestellt, dass die Klägerin die leibliche Tochter des Erblassers ist. Im Jahr 2023 hat die Klägerin ihren Pflichtteilsanspruch klageweise geltend gemacht. Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht gemäß § 2317 BGB mit dem Tod des Erblassers und verjährt innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Während die Vorinstanz, das OLG Köln, noch entschieden hat, dass bei der Vaterschaftsfeststellung der Anspruch erst mit der gerichtlichen Feststellung gemäß § 1600d BGB entsteht, weil diese Bestimmung eine Rechtsausübungssperre beinhalte, aus der folge, dass der Pflichtteilsanspruch erst mit wirksamer Feststellung mit Erfolg geltend gemacht werden kann, führt dies aus Sicht des BGH nicht dazu, dass der Zeitpunkt der Entstehung des Pflichtteilsanspruchs bis zur Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung hinausgeschoben ist.

Dem steht aus Sicht des BGH bereits der eindeutige Wortlaut des § 2317 BGB entgegen, wonach der Anspruch mit dem Erbfall entsteht und bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zukommt. Diese dienen dem Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, sodass es geboten ist, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten. Dementsprechend beginnt die Verjährungsfrist aus Sicht des BGH unabhängig von der Vaterschaftsfeststellung. Allerdings liegt erst mit der Vaterschaftsfeststellung die notwendige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und insbesondere der Person des Schuldners vor.

Daher stellt sich vorliegend die Frage, ob die Klägerin gegebenenfalls grob fahrlässig gehandelt hat, weil sie nach dem Tod im Jahr 2017 fünf Jahre zugewartet hat, bis sie das Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet hat. Dies hat der BGH nicht abschließend entschieden und die Sache vielmehr an das OLG Köln als Tatsacheninstanz zurückverwiesen. Das OLG muss also nochmals über die Frage der Verjährung verhandeln. Dabei wird es entscheidend darauf ankommen, ob hinreichende Gründe vorgelegen haben, mit der Einleitung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zuzuwarten. Die Klägerin hatte sich dabei zum Beispiel darauf berufen, dass ihr die Durchsetzung aus psychischen Gründen über eine längere Zeit nicht möglich gewesen war und sie erst im Jahr 2022 erfahren habe, dass eine Vaterschaft auch ohne körpereigenes Material gerichtlich festgestellt werden könne. Der Ausgang des Rechtsstreits ist also noch offen.

Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, insbesondere soweit nichteheliche Kinder und eine unklare Vaterschaft eine Rolle spielen, sollte also nicht zu lange zugewartet werden, insbesondere soweit Anhaltspunkte für eine Vaterschaft bestehen. Erfährt der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Möglichkeit einer Vaterschaft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Im Übrigen bietet das Gesetz neben der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüche noch die Möglichkeit einer Testamentsanfechtung nach § 2079 BGB, wenn Pflichtteilsberechtigte übergangen werden. Die Entscheidung des BGH dürfte einer solchen Anfechtung nicht entgegenstehen.