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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2015 – 1 U 164/14 – “Schadensersatz bei Vorschäden


Bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen ist es nicht selten, dass das Fahrzeug eines Geschädigten, mit Anspruch auf Schadenersatz, bereits in der Vergangenheit an einem Unfall beteiligt war. Insoweit ist es gängige Rechtsprechung, dass der Geschädigte unter Umständen keinen Schadenersatz erhält, soweit ein Vorschaden nicht offengelegt wird und die einzelnen Schadenbereiche nicht voneinander abgrenzbar sind.

Es hatte beispielsweise das Oberlandesgerichte Düsseldorf über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach ein Unfallgeschädigter, mit Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zu 100 %, zwar angegeben hatte, dass im gleichen Fahrzeugbereich bereits ein Vorschaden bestanden hat, dieser sei auch vollständig, wenngleich ohne Rechnung, repariert worden. Da der Geschädigte jedoch aus Sicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht schlüssig dargestellt habe, in welchem Fahrzeugbereich und in welchem Umfang der frühere Schaden bestand und welche Reparaturarbeiten durchgeführt wurden, mithin kein abgrenzbarer Schadenbereich vorlag, wurde ein Anspruch auf Schadenersatz gänzlich verneint; Hinweisbeschluss vom 13.07.2015 – 1 U 164/14 (NJW 206, 96 f.).

Es wurde zwar durch das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass es sich um einen Bereich der richterlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO handelt. Ausgeführt wurde jedoch hierzu, dass es dem Geschädigten obliegt, die Schätzgrundlagen, im Falle des Vorschadens auch dessen Art, Umfang und der konkrete Schadenbereich sowie insoweit ausgeführte Reparaturarbeiten, nachvollziehbar darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Ist dies nicht möglich, kann aufgrund einer fehlenden Schätzgrundlage im Falle der Überdeckung der Schadenbereiche ein Schadenersatz abgelehnt werden.

Die Entscheidung zeigt, dass es selbst bei eindeutiger Haftung dem Grunde nach einer sorgfältigen Bearbeitung hinsichtlich der Darstellung des Unfallschadens bedarf, um einen Anspruch auf Schadensersatz nicht zu gefährden.