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BGH, Urteil vom 16.12.2015 – XII ZB 512/14 – “Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern


Es kommt häufiger vor, dass Schenkungen an Ehegatten durch ein Elternpaar zumindest auch an ein Schwiegerkind erfolgen, dies insbesondere, soweit Ehegatten eine Immobilie zu hälftigem Miteigentum erwerben. Bei Scheitern der Ehe stellt sich die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang und auch innerhalb welcher Fristen die Schwiegereltern ihre Schenkung zurückfordern können.

Durch den Bundesgerichtshof wurde mit einem Urteil vom 03.02.2010 (BGHZ 184, 110 = NJW 2010, 2202) die bis dahin gefestigte Rechtsprechung geändert und eine solche Zuwendung von Schwiegereltern angesichts der Ehe als echte Schenkung qualifiziert, mit der Möglichkeit der Rückforderung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage, insbesondere, soweit der Bestand der Ehe des eigenen Kindes zur Geschäftsgrundlage geworden ist. In einer Entscheidung vom 16.12.2015 – XII ZB 512/14 (NJW 2016, 629 ff.) hatte sich der Bundesgerichtshof nunmehr mit Fragen des Verjährungsverlaufes zu einem solchen Rückforderungsanspruch zu befassen.

Es wurde durch den Bundesgerichtshof insoweit entschieden, dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt. Weiter wurde ausgeführt, dass spätestens mit der Zustellung des Ehescheidungsantrages vom Scheitern der Ehe ausgegangen werden muss und zum Jahresschluss der diesbezüglichen Kenntnis oder der Möglichkeit zur Kenntniserlangung ohne grobe Fahrlässigkeit die Verjährung beginnt.

Für den der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt war weiter zu klären, ob der Beginn der Verjährung bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.02.2010 hinausgeschoben war. Im zugrundeliegenden Fall war der Ehescheidungsantrag bereits im Jahr 2006 eingereicht worden, die regelmäßige Verjährungsfrist war längst verstrichen. Durch den Bundesgerichtshof wurde ein solches Hinausschieben der Verjährung abgelehnt. Ausgeführt wurde, dass bereits nach der vorherigen Rechtsprechung ein Rückforderungsanspruch von Schwiegereltern nicht gänzlich ausgeschlossen war, z.B. bei Scheitern einer Beteiligung des eigenen Kindes an der Zuwendung über den Zugewinnausgleich oder im Falle eines besonderen persönlichen Interesses an der Rückgabe gerade des geschenkten Gegenstandes. Im Ergebnis wurde darauf verwiesen, dass die Änderung der Rechtsprechung durch die Entscheidung vom 03.02.2010 eine bloße Verbesserung der Erfolgsaussichten einer Rückforderungsklage der Schwiegereltern bewirkt habe, was vorliegend nicht genügen soll, um das Hinausschieben des Verjährungsbeginnes zu begründen.