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BAG, Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 709/14 – “Auch bei einer einvernehmlich vereinbarten kurzfristigen Ausscheidensmöglichkeit bedarf die Ausscheidenserklärung der Schriftform


Das Bundesarbeitsgericht hat einen in der Praxis sehr häufig vorkommenden Fall zu beurteilen gehabt:

Die Arbeitsvertragsparteien hatten in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2014 vereinbart, der Arbeitnehmerin sollte aber die Möglichkeit offenstehen, durch einseitige Erklärung mit einer Frist von 3 Tagen das Arbeitsverhältnis früher zu beenden, die dann freiwerdende Vergütung sollte dann teilweise in eine Abfindung umgewandelt werden. Der Rechtsanwalt der Arbeitnehmerin hat per Telefax der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass die Arbeitnehmerin zum 30.11.2013 aus dem Arbeitsergebnis ausscheiden wolle, ein Original dieses Schreibens hat er nicht versandt.

Das Bundesarbeitsgericht hat – gegen das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – entschieden, dass auch die Erklärung, vorzeitig ausscheiden zu wollen, die in einem solchen Aufhebungsvergleich vereinbart wurde, eine Kündigungserklärung darstellt und gemäß § 623 BGB damit zwingend die gesetzliche Schriftform einhalten müsse, diese Schriftform wahre das Telefax des Rechtsanwalts aber nicht.

Für die Arbeitnehmerin ist dies in mehrerer Hinsicht nachteilig, da sie sich nun damit befassen muss, dass sie während des Bestands des einen Arbeitsverhältnisses ein anderes (ab 01.12.2013) geführt hat, was, da auf die Anrechnung von anderweitigem Verdienst nicht verzichtet wurde, wohl in der Konsequenz dazu führt, dass sie weder die Abfindungserhöhung für den Zeitraum 01.12.2013 bis 28.02.2014 bekommen wird, noch den Lohnanspruch hat, da sie ja anderweitigen Erwerb erzielte.

Arbeitsvertragsparteien, die auch nur über die Abwicklung/vorzeitige einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nachdenken/verhandeln, muss bewusst sein, dass dies immer und zwingend die Einhaltung der Schriftform voraussetzt, also beide Parteien im Original eine entsprechende Vereinbarung unterschreiben müssen oder aber eine einseitige Erklärung dem Erklärungsempfänger im Original nachweislich zugehen muss.