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BAG, Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14 – “Probezeit im Ausbildungsverhältnis nach Praktikumstätigkeit


Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.11.2015 folgenden Sachverhalt entschieden:

Ein Bewerber um einen Ausbildungsplatz im Lebensmitteleinzelhandel wurde zunächst, zur Überbrückung der Zeitspanne bis zum Ausbildungsbeginn, vom 11.03.2013 bis 31.07.2013 als Praktikant beschäftigt, im Praktikumsvertrag war eine Probezeit von 2 Monaten vereinbart. Ab 01.08.2013 begann das Berufsausbildungsverhältnis, das der Ausbilder am 29.10.2013 durch Probezeitkündigung beendete. Im Berufsausbildungsvertrag war die gesetzliche Probezeit von 4 Monaten im Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 20 BBiG vorgesehen. Der Auszubildende klagte gegen die Kündigung und argumentierte, da direkt vor der Berufsausbildung das Praktikum (mit eigener Probezeit) absolviert worden sei, sei die Vereinbarung einer weiteren Probezeit im Arbeitsverhältnis unrechtmäßig. Diese Argumentation hätte die Folge gehabt, dass das Berufsausbildungsverhältnis, welches nach Ablauf der Probezeit nicht mehr ordentlich kündbar ist, in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen. Der Auszubildende scheiterte mit seiner Klage vor dem Bundesarbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung während der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist wirksam ist, die vorangegangene Tätigkeit des Klägers als Praktikant sei nicht zu berücksichtigen, da die Probezeitregelung in § 20 BBiG gerade zur Erprobung im spezifischen Berufsausbildungsverhältnis gesetzlich angeordnet und damit unabhängig davon sei, ob man in einem anderen Verhältnis (Praktikum aber auch Arbeitsverhältnis) schon zusammengearbeitet habe.

Diese Entscheidung lässt sich nicht auf normale Arbeitsverhältnisse und die dortige mehrmalige Probezeitvereinbarung übertragen.

Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass die Mindestprobezeit nach § 20 S. 2 BBiG einen Monat beträgt und Abweichungen hiervon gemäß § 25 BBiG unwirksam sind.